Mietbedingungen für Mietgeräte: Stand März 2018

  I.        Allgemeines, Geltungsbereich, Teilunwirksamkeitsklausel

  1. Diese Mietvertragsbedingungen für Mietgeräte (nachfolgend „Mietbedingungen“ genannt) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, er hat ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Mietbedingungen gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Mietbedingungen abweichender Bedingungen des Mieters den Mietvertrag abschließt.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Vermieter und dem Mieter zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Diese Mietbedingungen gelten sowohl gegenüber einem Verbraucher  als auch gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (letzterer Personenkreis insgesamt „Unternehmer“ genannt).
  4. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind Mietvertragsangebote und Preisinformationen unverbindlich und vorbehaltlich der Geräteverfügbarkeit.
  5. Grundsätzlich können Mietverträge mündlich, schriftlich, fernmündlich oder per elektronischer Datenübermittlung abgeschlossen werden. Im Falle einer mündlichen oder fernmündlichen Auftragserteilung erteilt der Vermieter dem Mieter unverzüglich eine Auftragsbestätigung mit dem vereinbarten Vertragsinhalt und übermittelt diese dem Mieter schriftlich oder in Textform. Handelt es sich bei dem Mieter um einen Kaufmann, ist der Inhalt dieser Auftragsbestätigung für den Vertragsinhalt maßgeblich, falls der Mieter nicht unverzüglich widersprechen sollte.
  6. Ein Austausch des Mietgegenstandes während der Laufzeit gegen ein Mietgerät mit gleicher Ausrüstung in UVV geprüftem Zustand ist dem Vermieter in begründeten Fällen gestattet, falls dies für den Mieter zumutbar ist.

II.        Verpflichtung des Vermieters

  1. Der Vermieter verpflichtet sich dem Mieter, den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung eines Mietzinses in Miete zu überlassen.
  2. Die Vermietung erfolgt pro Tag, Woche oder Monat.
  3. Der Vermieter hat dem Mieter den Mietgegenstand in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zu übergeben. Dem Mieter steht es frei, den Mietgegenstand vor Übernahme zu besichtigen.
  4. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziffer II.5. dieser Mietbedingungen ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Nettobetrag, den der Mieter für den Zeitraum der Verspätung als Mietzins zu entrichten gehabt hätte. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
  5. Der Vermieter haftet nicht für Schäden und Defekte, die durch unsachgemäße Bedienung durch den Mieter entstanden sind. Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter können vom Mieter nur geltend gemacht werden
  6. bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters
  7. bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters
  8. bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters
  9. bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen
  10. falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet
  11. bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.

Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

  1. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die technische Durchführbarkeit der vom Mieter beabsichtigten Arbeiten. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für Fehlbestellungen durch vom Mieter unrichtig eingeschätzte Arbeitshöhen, Reichweiten oder Traglasten. Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffer I.6, II.4 letzter Satz und II.5 dieser Mietbedingungen entsprechend.
  2. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie die Zufahrts- und Abfahrtswege eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages inklusive Anlieferung und Abholung gestatten. Kommt der Mieter dem nicht nach, gerät er in Annahmeverzug. Der Mieter ist verpflichtet, sich über etwaige Beschränkungen am Einsatzort wie Durchfahrthöhen und -breiten, ausreichende Tragfähigkeit des Geländes, vorhandene Leitungen, eventuelle Höhen- /Gewichtbeschränkungen usw. vor Vertragsschluss zu informieren und dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
  3. Ist der Mieter Verbraucher, gelten für Mängel bei der Überlassung des Mietgegenstandes die gesetzlichen Bestimmungen.

III.        Verpflichtung des Mieters

  1. Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den  Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und diesen nach Beendigung der Mietzeit in unversehrtem Zustand bzw. unter Nennung der während der Mietzeit aufgetretenen Mängel zurückzugeben.
    Der Mieter verpflichtet sich insbesondere:
  2. den Mietgegenstand fachgerecht einzusetzen und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; die Bedienung des Mietgegenstandes darf nur durch geeignete, erfahrene Fachkräfte erfolgen;
  3. dem Vermieter Gelegenheit zu geben, an dem Mietgegenstand die notwendigen Inspektions-, Wartungs- und Pflegearbeiten durchzuführen und diese bei Fälligkeit dem Vermieter unverzüglich zu melden.
  4. eventuell auftretende Schäden, die sich aus dem normalen Gebrauch des Mietgegenstandes ergeben, sowie Schäden, die durch Überbeanspruchung entstanden sind, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen und von ihm beheben zu lassen;
  5. die normale Pflege des Mietgegenstandes in seinem täglichem Einsatz gemäß Betriebsanleitung sicherzustellen und den Mietgegenstand zu Beginn einer Schicht hinsichtlich Ölstand, Schmierdienst, Kühlwasserstand und Treibstoff zu überprüfen und ggf. zu versorgen. Der Mieter verpflichtet sich, bei einem batteriebetriebenen Mietgegenstand für den richtigen Wasserstand in der Batterie zu sorgen, die Batterie nicht tiefenzuentladen, sie wieder genügend aufzuladen und das für das Wiederaufladen notwendige Ladegerät anzuschließen.
  6. dem Vermieter jederzeit Gelegenheit zu geben, den Mietgegenstand zu besichtigen und zu untersuchen;
  7. den Mietgegenstand außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und für eine sichere Unterstellung zu sorgen.
  8. Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand einem Dritten zur Nutzung zu überlassen (z.B. Miete, Leihe). Er ist außerdem nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag abzutreten.
  9. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung über das Mietverhältnis zu benachrichtigen.
  10. Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters darf der Mietgegenstand an keinen anderen Ort verlegt werden und an keinem anderen Ort eingesetzt werden als dem, der zwischen Vermieter und Mieter vereinbart wurde.
  11. Sofern nicht anders vereinbart, darf der Mieter den Mietgegenstand ausschließlich auf Betriebsgrundstücken und nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen und beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen einsetzen. Der Einsatz auf öffentlichen und beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen ist vom Vermieter durch keine Betriebshaftpflicht – bzw. Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung gedeckt. Sofern der Einsatz auf solchen Verkehrsflächen stattfindet, hat der Mieter zu seinen Lasten für eine AKB-Deckung zu sorgen. Der Mieter übernimmt die volle Haftung für jeden Verstoß gegen dieses Verbot.  Die Benutzung des Mietgegenstandes im öffentlichen Straßenverkehr ist durch keine Haftpflichtversicherung gedeckt.
  12. Der Mieter verpflichtet sich, keinen anderen Personen als dem vom Vermieter hierzu ermächtigten Personal zu gestatten, den Mietgegenstand zu reparieren oder zu verändern.
  13. Der Mieter verpflichtet sich, außerhalb des normalen Verschleißes die Kosten für einsatzbedingte Reifenreparaturen/ Reifenersatz und für Reparaturarbeiten infolge von Gewaltschäden zu tragen.
  14. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes ist der Mieter Halter des Mietgegenstandes und für alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen verantwortlich. Er hat auf eigene Kosten für die Einhaltung bestehender Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsakte, insbesondere die Beachtung der Fahrerlaubnisverordnung, sowie straßenverkehrsrechtlicher und steuerlicher Bestimmungen einzustehen und den Vermieter diesbezüglich von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Die Benutzung von Flurförderzeugen ist im öffentlichen Verkehr nicht zulässig, sofern das Flurförderzeug nicht entsprechend der StVZO ausgerüstet und gesetzmäßig versichert ist.

IV.        Mietzins

  1. Der Mietzins gilt für einschichtigen Einsatz (8 Stunden) und versteht sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Handelt es sich bei dem Mieter um einen Verbraucher, versteht sich der vom Vermieter angegebene Mietzins als Endpreis und enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Aufpreis für 2 – Schichteinsatz 75 % ; Aufpreis für 3 – Schichteinsatz 150 % Aufpreis für Einsatz unter erschwerten Einsatzbedingungen wie Gießerei, Schrotthandel, Ziegelei, Betonwerke, Fischverarbeitung, Schlachthöfe 20 %
  2. Der Mietzins versteht sich pro Arbeitstag inklusive vollem Service. Bei Anmietung über einen längeren Zeitraum können Sonderkonditionen vereinbart werden.
  3. Frachtkosten für den Hin- und Rücktransport sowie Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Falls der Mieter den Mietgegenstand selbst abholt und/oder zurückbringt, übernimmt er die Transporte auf eigene Rechnung und Gefahr. Der Mieter hat sich hierfür anerkannter und zuverlässiger Speditionen zu bedienen.
  4. Anbaugeräte sind im Mietzins nicht enthalten, sondern können nach gesonderter Vereinbarung gegen Mehrpreis gemietet werden.
  5. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage ganz oder teilweise nach Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Mietzeit durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der Kosten, die durch die Rückholung und weitere Verfügung entstanden sind, abgezogen.
  6. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine an der Höhe des Mietzinses ausgerichtete unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen. Handelt es sich bei dem Mieter um einen Verbraucher, ist die Kaution zu verzinsen.

V.         Maschinenbruch

  1. Der Mieter versichert den Mietgegenstand für die Vertragslaufzeit gegen Transportschäden, Diebstahl, Feuer, Wasser und Maschinenbruch durch Abschluss einer Maschinenbruchversicherung zum Neuwert im Zeitpunkt der Überlassung. Er weist dem Vermieter den Versicherungsschutz auf Anfrage nach. Darüber hinaus tritt er bereits hiermit die Rechte aus dieser Versicherung an dem Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
  2. Vereinbart der Mieter mit dem Vermieter eine Maschinenbruchpauschale anstelle einer Maschinenbruchversicherung (Ziffer V.1) tritt der Vermieter für die durch die Maschinenbruchpauschale gedeckten Schäden während der Vertragslaufzeit ein. Falls nicht anders schriftlich vereinbart, beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters EUR 4.000,00 pro Schadensfall bei Gabelstaplern mit einer Tragfähigkeit ab 5,0 t, Teleskop- und Geländestaplern, sowie EUR 2.500 pro Schadensfall bei allen anderen Mietgegenständen ab. Bei Diebstahl beträgt der Selbstbehalt 25 % des Objektwerts, mindestens jedoch EUR 3.000,00.
  3. Sofern der Mietgegenstand inklusive Maschinenpauschale vermietet wird, besteht für den Vermieter eine Maschinenversicherung nach den ABMG. Bei Schäden am Gerät, die die vereinbarte Selbstbeteiligung übersteigen, berechnet der Vermieter pro Schadenereignis die vereinbarte Selbstbeteiligung. Der Mieter haftet jedoch unbeschränkt für Schäden aus folgenden Ursachen:
  4. unsachgemäße Benutzung
  5. Unberechtigte Weitervermietung der Maschine oder Überlassung an einen nicht berechtigten Dritten
  6. Grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Schadens
  7. Schäden an der Bereifung
  8. Bei der Schadenberechnung kann der Vermieter nach seiner Wahl eine abstrakte Schadenberechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens vornehmen oder eine konkrete Schadenberechnung auf der Grundlage notwendiger durchgeführter Reparaturarbeiten vornehmen. Erfolgt die Reparatur durch einen Reparaturfachbetrieb oder eine Drittfirma, ist Grundlage der Schadenberechnung deren Reparaturrechnung. Der Vermieter ist berechtigt, für jeden Schadenfall ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 25€ zzgl. Umsatzsteuer zur Abgeltung des erhöhten Aufwandes abzurechnen.

  VI.        Gefahrtragung und Haftung

  1. Der Mieter trägt von Beginn der Übergabe bis zur Rückgabe die Sach- und Betriebsgefahr des Mietgegenstandes.
  2. Der Mieter hat alle Schäden, die in Zusammenhang mit dem überlassenen Mietgegenstand entstanden sind, dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
  3. Veränderungen oder Verschlechterungen des Mietgegenstandes, die durch den vertragswidrigen Gebrauch des Mietgegenstandes verursacht werden, gehen zu Lasten des Mieters.
  4. Der Mieter haftet in vollem Umfang für Schäden, die auf eine schuldhafte Verletzung seiner vertraglichen Pflichten  zurückzuführen sind.
  5. Eine Versicherung gegen Feuer, Diebstahl, Haftpflichtschäden usw. ist durch den Mieter abzuschließen. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass der Mieter das volle Risiko über den Mietgegenstand (auch bei Diebstahl) trägt. Sofern der Mietgegenstand durch ein Fahrzeug des Mieters transportiert wird, obliegt es dem Mieter für eine entsprechende Transportsicherung zu sorgen.
  6. Der Vermieter darf alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag auf Dritte übertragen.

 VII.        Rücklieferung

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). Bei Mietverhältnissen ohne konkret bestimmtes Mietende hat der Mieter das Ende der Einsatzzeit rechtzeitig schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Solange keine entsprechende Freimeldung vorliegt, verlängert sich das Mietverhältnis stillschweigend um einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag vereinbart ist, um jeweils eine Woche, wenn der Mietpreis pro Woche vereinbart ist, bzw. um einen Monat wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist. Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, den Zeitraum zwischen Freimeldung und Rückerlangung des Mietgegenstandes nach den ursprünglich vereinbarten Mietpreisen in Rechnung zu stellen.
  2. Der Mietgegenstand ist in voll funktionsfähigem mit sämtlichen Zubehör (z.B. Ladegerät), ordnungsgemäßem, gereinigten und der Hingabe entsprechenden Zustand ohne Beschädigungen an den Vermieter zurückzugeben. Eventuelle Reinigungskosten gehen zu Lasten des Mieters.
  3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Eintreffen am vom Vermieter bestimmten Ort durch eine schriftliche oder in Textform erfolgte Mängelanzeige mit Bekanntgabe der festgestellten Mängel beanstandet worden sind.

VIII.        Kündigung

  1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist grundsätzlich für beide Vertragspartner unkündbar. Verträge mit Mindestmietdauer sind während des Laufes der Mindestmietdauer ebenfalls unkündbar.
  2. Bei Mietverträgen auf bestimmte Zeit oder nach Ablauf einer Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist:
  3. 1 Tag zum Tagesende, wenn der Mietpreis pro Tag
  4. 2 Tage zum Freitag der laufenden Woche, wenn der Mietpreis pro Woche und
  5. 1 Woche zum Monatsende des laufenden Monats, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
  6. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden, wenn insbesondere einer der folgenden wichtigen Gründe vorliegt:
  7. der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage ganz oder teilweise im Rückstand ist
  8. dem Vermieter nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich verschlechtert
  9. der Mieter den Mietgegenstand oder Teile davon nicht bestimmungsgemäß verwendet
  10. oder an einem dem Vermieter nicht bekannten Ort verbringt.

IX.        Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Verbraucherschlichtung (Information gem. § 36 VSBG)

  1. Sofern sich aus dem Mietvertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Vermieters.
  2. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.  Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Mieter auch an dessen Wohnsitzgericht zu verklagen.
  3. Der Geschäftssitz des Vermieters ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  4. Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
  5. Der Vermieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

II. Verpflichtung des Vermieters

1. Der Vermieter überlässt dem Mieter die Mietsache gegen Zahlung eines Mietzinses.

2. Die Vermietung erfolgt pro Tag, Woche oder Monat.

3. Der Vermieter hat dem Mieter die Mietsache in einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu übergeben. Dem Mieter steht es frei, die Mietsache vor Übernahme zu besichtigen.

III. Verpflichtung des Mieters

1. Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, die Mietsache ordnungsgemäß zu behandeln und sie nach Beendigung der Mietzeit in unversehrten Zustand bzw. unter Nennung der während der Mietzeit aufgetretenen Mängel zurückzugeben.

Der Mieter verpflichtet sich insbesondere:

a) die Mietsache fachgerecht einzusetzen und vor Beanspruchung in jeder Weise zu schützen; die Bedienung der Mietsache darf nur durch geeignete, erfahrene Fachkräfte erfolgen;

b) dem Vermieter Gelegenheit zu geben, an der Mietsache die notwendigen Inspektions-, Wartungs- und Pflegearbeiten durchzuführen;

c) eventuell auftretende Schäden, die sich aus dem normalen Gebrauch der Mietsache ergeben, sowie Schäden, die durch Überbeanspruchung entstanden sind, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen und von ihm beheben zu lassen;

d) Der Mieter verpflichtet sich, die normale Pflege des Gerätes in seinem täglichen Einsatz sicherzustellen und das Gerät zu Beginn einer Schicht hinsichtlich Ölstand, Kühlwasserstand und Treibstoff zu überprüfen und ggf. zu versorg Der Mieter verpflichtet sich, bei einem batteriebetriebenen Gerät für den richtigen Wasserstand in der Batterie zu sorgen, die Batterie nicht tiefzuentladen, sie wieder genügend aufzuladen und das für das Wiederaufladen notwendige Ladegerät anzuschließen.

e) dem Vermieter jederzeit Gelegenheit zu geben, die Mietsache zu besichtigen und zu untersuchen;

f) die Mietsache außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und für eine sichere Unterstellung zu sorgen.

2. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietsache einem Dritten zur Nutzung zu überlassen (z.B. Miete, Leihe). Er ist außerdem nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag abzutreten.

3. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.

4. Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters darf das Gerät an keinen anderen Ort verbracht werden und an keinem anderen Ort eingesetzt werden als dem, der in diesem Mietvertrag genannt ist.

5. Der Mieter darf das Gerät ausschließlich auf Betriebsgrundstücken und nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen und beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen einsetzen. Der Einsatz auf öffentlichen und beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen ist vom Vermieter durch keine Betriebshaftpflicht – bzw. Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung gedeckt. Sofern der Einsatz auf solchen Verkehrsflächen stattfindet, hat der Mieter zu seinen Lasten für eine AKB-Deckung zu sorgen. Der Mieter übernimmt die volle Haftung für jeden Verstoß gegen dieses Verbot.

6. Der Mieter verpflichtet sich, keinen anderen Personen als dem vom Vermieter hierzu ermächtigten Personal zu gestatten, das Gerät zu reparieren oder zu verändern.

7. Der Mieter verpflichtet sich, die Kosten für einsatzbedingte Reifenreparaturen/ Reifenersatz und für Reparaturarbeiten infolge von Gewaltschäden zu tragen.

8. Der Mieter darf das Gerät nicht im öffentlichen Straßenverkehr benutzen. Der Mieter übernimmt die volle Haftung für jeden Verstoß gegen dieses Verbot. Die Benutzung des Gerätes im öffentlichen Straßenverkehr ist durch keine Haftpflichtversicherung gedeckt.

IV. Mietzins

1.  Der Mietzins gilt für einschichtigen Einsatz ( 8 Stunden ) und versteht sich zuzüglich Mehrwertsteuer.

Aufpreis für 2 – Schichteinsatz 75 % ; Aufpreis für 3 – Schichteinsatz 150 % Aufpreis für Einsatz unter erschwerten Einsatzbedingungen wie Gießerei, Schrotthandel, Ziegelei, Betonwerke, Fischverarbeitung, Schlachthöfe 20 %

2. Der Mietzins versteht sich pro Arbeitstag inklusive vollem Servic Bei Anmietung über einen längeren Zeitraum können Sonderkonditionen vereinbart werden.

3. Der Abholtag gilt als der erste, der Rückgabetag ( Eintreffen beim Vermieter ) als der letzte Miettag.

4. Frachtkosten für den Hin- und Rücktransport sowie Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters.

5. Anbaugeräte sind im Mietzins nicht enthalten, sondern können gegen Mehrpreis gemietet werden.

6. Der Vermieter schließt auf Wunsch, bzw. Aufforderung des Mieters eine Maschinenbruchversicherung mit einer Selbstbeteiligung des Mieters in Höhe von Euro 4.000,- pro Schadensfall bei Gabelstapler mit einer Tragfähigkeit ab 5,0t, Teleskop- und Geländestaplern, sowie Euro 2.500,- pro Schadensfall bei allen anderen Mietgegenständen ab. Die Versicherungsprämie hat der Mieter zu tragen.

7. Ist der Mieter mir der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er nach Abzug der Kosten, die durch die Rückholung und weitere Verfügung entstanden sind, durch anderweitige Verwendung des Fahrzeuges innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer, insbesondere durch Neuvermietung, erworben hat oder hätte erwerben können.

V. Gefahrtragung und Haftung

1. Der Mieter trägt von Beginn der Übergabe bis zur Rückgabe die Sach- und Betriebsgefahr des Mietgegenstandes.

2. Der Mieter hat alle Schäden, die in Zusammenhang mit dem überlassenen Mietgegenstand entstanden sind, dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

3. Veränderungen oder Verschlechterungen des Mietgegenstandes, die durch den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache verursacht werden, gehen zu Lasten des Mieters.

4. Der Mieter haftet in vollem Umfang für Schäden, die auf eine schuldhafte Verletzung seiner vertraglichen Pflichten gemäß Abschnitt III. zurückzuführen sind.

5. Eine Versicherung gegen Feuer, Diebstahl, Haftpflichtschäden u.s.w. ist durch den Mieter abzuschließen.

6. Der Vermieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbegrenz Bei leichter Fahrlässigkeit besteht die Schadensersatzhaftung des Vermieters nur im Falle der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten und ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7. Der Vermieter haftet dem Mieter nicht für Schäden irgendwelcher Art, die der Mieter dadurch erleidet, dass der Vermieter Wartungsdienste nicht ausführt oder unbrauchbar gewordenes Gerät nicht durch anderes Gerät ersetzt, falls der Vermieter hieran in Ermangelung von Arbeitskräften oder Material, durch Transportverzögerungen, höherer Gewalt oder irgendwelche anderen Gründe, die der Vermieter nicht zu tragen hat, gehindert wir

8. Das Mietverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt der Lieferung des Gerätes. Eine Gewähr für fristgerechte Gestellung des Gerätes wird vom Vermieter nicht übernommen. Schadensersatzansprüche bleiben daher ausgeschlossen.

9. Der Vermieter darf alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag auf Dritte übertragen.

VI. Rücklieferung

1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen.

2. Die Mietsache ist in sauberen Zustand zurückzugeben. Eventuelle Reinigungskosten gehen zu Lasten des Mieters.

3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung der Mietsache gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Eintreffen am vom Vermieter bestimmten Ort durch eine schriftliche Mängelanzeige mit genauer Bekanntgabe der festgestellten Mängel beanstandet worden sind.

VII Kündigung

Der Vermieter ist berechtigt, diesen Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen.

Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn der Mieter mit zwei aufeinanderfolgenden Mietraten oder eines nicht unerheblichen Teils der Mietraten in Verzug ist;

wenn der Mieter trotz schriftlicher Abmahnung einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt, der die Rechte des Vermieters in erheblichen Maße verletzt; wenn dem Vermieter nach Vertragsschluß Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Sofern sich aus dem Mietvertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Firmensitz des Vermieters.

2. Für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, sowie für Verfahren wegen Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Mieter auch an dessen Wohnsitzgericht zu verklagen.

3. Der Firmensitz des Vermieters ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt is

4. Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.